§ 52 Anmeldung der Verschmelzung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2008 – V ZR 74/07
- VG Berlin, 05.07.2018 – 10 K 298.16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2001 – V ZR 115/00Zitiert von 3
- OLG Hamm, 26.09.1996 – 15 W 151/96
- BGH, 08.12.2000 – V ZR 489/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 17.09.2018 – 19 OH 1/18
- OVG Thüringen, 17.03.2016 – 4 KO 200/12Zitiert von 3
- VG Gera, 29.02.2012 – 2 K 2361/09 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.